Allgemeine Bedingungen
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER FIRMA SELECTRA AG
Der Käufer erklärt die obigen Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelesen zu haben, sowie diese vollumfänglich zu akzeptieren.
Mit Blick auf die in den Artikeln 1341 und 1342 ZGB enthaltenen Bestimmungen, erklärt der Käufer im Besonderen die folgenden Artikel gelesen zu haben und deren Inhalt zu akzeptieren: Art. 1.2 (zukünftige Geschäftsbeziehungen), Art. 5.2 Gefahrenübergang), Art. 7.5 (sofortige Fälligkeit bei Zahlungsverzug), Art. 7.9 (Vertragskündigungsrecht), Art. 8 (Eigentumsvorbehalt und Forderungsübertragung), Art. 9.4 (Nacherfüllung im Falle von Mängel), Art. 9.5 (Kostenübernahme), sowie Art. 10 (Haftungsbegrenzung).
Selectra AG
- GELTUNG
- Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden "Allgemeinen Lieferbedingungen" für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Kunden der Firma Selectra AG (in der Folge „Verkäufer“). Vom Verkäufer nicht ausdrücklich anerkannte Geschäftsbedingungen des Kunden (in der Folge „Käufer“), jeglicher Art, wird hiermit widersprochen.
- Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat, bzw. sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass sie nochmals ausdrücklich vereinbart werden müssen.
- ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
- Die in den Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie im Internet enthaltenen Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
- Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
- Soweit Angestellte des Verkäufers mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers, um wirksam zu sein.
- Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und - sofern es sich nicht um Lagerware handelt - nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant bereit ist, die Ware zurückzunehmen. In jedem Falle ist der Verkäufer berechtigt, für ordnungsgemäß mit seinem Einverständnis zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. Gleichwohl kann Ware nicht gutgeschrieben werden, wenn die Verpackung beschädigt ist. In Fällen der Irrtumsanfechtung hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich des ihm entstandenen Schadens.
- DATENSCHUTZ
- Der Verkäufer speichert und nutzt personenbezogene Daten des Käufers zur Abwicklung der abgeschlossenen Vertragsbeziehungen lt. Art. 13 des Datenschutzgesetzes Nr. 196/2003.
- ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN
- Die Übernahme vom Käufer gegenüber Dritten obliegenden Leistungen (z. B. Beratungs- und Planungsleistungen eines vom Käufer beauftragten Elektroplaners) gehören nicht zum Vertragsgegenstand. Eventuelle Angaben dazu sind stets unverbindlich. Einziger Referenzpunkt für das Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist das Angebot, die Bestellung und die Auftragsbestätigung.
- LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, VERZUG und Ausfuhrvorschriften
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ex works, INCOTERMS 2010 (ab Werk) vereinbart.
- Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Verkäufers auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge des Verkäufers erfolgt. Dies gilt auch, wenn von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft).
- Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers wird die Ware vom Verkäufer versichert.
- Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, oder Störung der Verkehrswege). Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit.
- Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind.
- Die seitens des Verkäufers genannten Liefer- und/oder Fertigstellungstermine/fristen sind unverbindlich, soweit die Termine nicht ausnahmsweise und ausdrücklich mit dem Wort „verbindlich“ versehen worden sind. Auch bei verbindlich zugesagten Lieferterminen haftet der Verkäufer nicht für Verzögerungen, welche auf höhere Gewalt und/oder Zufall zurückzuführen und/oder vom Käufer oder anderen Firmen verschuldet sind. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt.
- Lieferungen an den Käufer stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.
- VERPACKUNG
- Sofern in der Auftragsbestätigung nichts angeführt ist, ist die Verpackung für normale Lieferung im regionalen Umkreis inbegriffen.
- Der Käufer ist verpflichtet, das Verpackungsmaterial auf eigene Kosten einer vorschriftsgemäßen Wiederverwertung/Entsorgung zu übergeben. Eine Rückgabe von Einwegverpackung ist nicht möglich.
- Mehrwegverpackungen (z.B. Palletten) im Allgemeinen und Mehrweg-Kabeltrommeln im Besonderen werden nur zurückgenommen, wenn sie sich in einwandfreiem und sauberem Zustand befinden und am Sitz des Käufers zur Abholung bereit stehen. Eine Abholung an entlegenen Baustellen wird abgelehnt.
- Die Reduzierung des Wertes von Mehrwegverpackungen und Mehrweg-Kabeltrommeln in der Gutschrift ist aus der im Anlage 1 ersichtlichen Tabelle (Zeit/Abwertung) zu entnehmen. Mehrwegverpackungen und Mehrweg-Kabeltrommeln anderer Lieferanten (auch bei Streckengeschäften) werden nicht angenommen. Der Käufer benachrichtigt den Verkäufer über die bereitstehenden Mehrwegverpackungen und Mehrweg-Kabeltrommeln. Diese werden vom Verkäufer oder eines beauftragten Frächters abgeholt. Der Rücktransport ist im Regionalen Raum kostenlos, außerhalb dieses Raumes gelten die Kosten nach Vereinbarung. Der Abholer ist vom Verkäufer ermächtigt, Mehrwegverpackungen und Mehrweg-Kabeltrommeln die sich nicht in einwandfreiem Zustand befinden, nicht entgegen zu nehmen.
- Einweg-Kabeltrommeln egal welchen Durchmessers können nicht zurückgenommen werden. Diese müssen vom Käufer vorschriftsgemäß entsorgt werden.
- PREISE UND ZAHLUNG
- Sofern nicht anderslautend vereinbart, sind die im Angebot enthaltenen Preise „ex works“ INCOTERMS 2010 (Lieferung ab Werk) zu verstehen. Die Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer.
- Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware und Rechnung oder Abschluss einer Dienstleistung ohne Abzug sofort fällig.
- Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel zahlungs-halber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Kassaskonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
- Die Forderungen des Verkäufers werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug- um Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
- In Fall des Punktes 7.5 kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung (Abs. 8.6) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zug- um Zug-Zahlung verlangen.
- Eine Zahlungsverweigerung oder ein -zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall nach Billigkeit ein vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.
- Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
- Im Falle der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit, der Beantragung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner, der Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse (im Allgemeinen auch jedes Insolvenzverfahren nach Art. 5, 160, 187, 194 des ital. Insolvenzgesetzes) steht dem Verkäufer ein Kündigungsrecht des Vertrags zu.
- EIGENTUMSVORBEHALT
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert.
- Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück oder Bauwerk eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abschnitt 8.3 bis 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
- Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abschnitt 8.3, 8.4 und 8.5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
- Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
- MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
- Für Mängel im Sinne des Art. 1495 ZGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
- Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
- Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
- Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung, Preisnachlass, Reparatur) festzulegen.
- Es ist außerdem ausschließliches Recht des Verkäufers, die mangelhaften Produkte einer Überprüfung vor Ort zu unterziehen oder zu beantragen, dass dieselben retourniert werden. Die beanstandeten Produkte können an den Verkäufer nur im Falle ausdrücklicher Ermächtigung zurückgeschickt werden. Ebenfalls ist vereinbart, dass der Verkäufer im Falle der Lieferung eines Ersatzprodukts nur die Kosten für den Transport bis zum Käufer übernimmt. Kosten die zu Lasten des Käufers durch die Abwicklung einer Mängelbeanstandung nach der Weiterveräußerung von Produkten entstehen (z.B. Arbeitszeit oder Fahrtspesen vom Käufer zum Endkäufer), übernimmt der Verkäufer nicht.
- Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren.
- Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haftet der Verkäufer gemäß Abschnitt 10 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
- ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
- Die gegenständliche Gewährleistung beschränkt sich auf die Reparatur des mangelhaften Produktes oder, nach Wahl des Verkäufers, auf den Ersatz desselben oder auf die Rückzahlung des Preises; jede weitere Verpflichtung für direkte oder indirekte Schäden (wie zum Beispiel Vertragsstrafen), einschließlich entgangener Gewinne, ist hiermit ausgeschlossen.
- GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
- Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Republik Italien geltenden Recht.
Der Käufer erklärt die obigen Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelesen zu haben, sowie diese vollumfänglich zu akzeptieren.
Mit Blick auf die in den Artikeln 1341 und 1342 ZGB enthaltenen Bestimmungen, erklärt der Käufer im Besonderen die folgenden Artikel gelesen zu haben und deren Inhalt zu akzeptieren: Art. 1.2 (zukünftige Geschäftsbeziehungen), Art. 5.2 Gefahrenübergang), Art. 7.5 (sofortige Fälligkeit bei Zahlungsverzug), Art. 7.9 (Vertragskündigungsrecht), Art. 8 (Eigentumsvorbehalt und Forderungsübertragung), Art. 9.4 (Nacherfüllung im Falle von Mängel), Art. 9.5 (Kostenübernahme), sowie Art. 10 (Haftungsbegrenzung).
Selectra AG